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    Mietbedingungen

    1. Vertragsabschluss

    Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich und bezieht sich nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe.

     

    1. Pauschalierter Schadenersatz bei Rücktritt vor Mietbeginn

    Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, so sind folgende Schadensersatzbeträge zu zahlen:

    • 30% des Brutto-Mietpreises bis 50 Tage vor Mietbeginn
    • 60% des Brutto-Mietpreises 49 bis 30 Tage vor Mietbeginn
    • 90% des Brutto-Mietpreises 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn
    • 100 % des Brutto-Mietpreises ab 14 Tage vor Mietbeginn.

     

    1. Zahlung
    • Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Mietpreises zu leisten, mindestens jedoch 300,00 €. Der Restbetrag ist spätestens 21 Tage vor Mietbeginn zu zahlen.

     

    1. Kaution

    Die Kaution beträgt 1.200,00 €. Sie ist bei Fahrzeugübergabe in bar zu hinterlegen und wird nach Rückgabe des Fahrzeuges in einem vertragsgemäßen Zustand und nach Unter­zeichnung des Rückgabeprotokolls sowie Verrechnung aller entstandenen Kosten erstattet.

     

    1. Fahrzeugübergabe und –rücknahme

    Der Mieter ist verpflichtet, bei Fahrzeugübergabe an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges solange vorenthalten bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

     

    Übergabetag und Rückgabetag werden als ein Tag berechnet.

    Es gibt keine festen Tage oder Uhrzeiten, Übergabe- und Rücknahmetermine werden individuell vereinbart (ohne Aufpreis auch am Wochenende) und im Mietvertrag festgehalten. Die im Mietvertrag vereinbarten Übernahme- und Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten. Der Mieter haftet für den sich aus der Verspätung eventuell ergebenden Schaden. Darüber hinaus wird eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Tagesmietpreises pro angefangen Tag Verspätung berechnet.

     

    Bei Fahrzeugübergabe und -rücknahme ist ein Übergabe-Protokoll, in dem Fahrzeug­zustand und Zubehör festgehalten werden, von Mieter und Vermieter zu unterzeichnen.

     

    Toilettenentleerung und – reinigung, Entleerung des Frisch- und Abwassertanks sowie Fahrzeuginnenraumreinigung sind vom Mieter durchzuführen. Ansonsten fallen nachfolgende Reinigungs­kosten an: Toilettenentleerung und -reinigung 80,00 €, Entleerung des Abwassertanks 60,00 € und Fahrzeuginnenraumreinigung je nach Verschmutzung, mindestens jedoch 100,00 €.

     

    Das Fahrzeug ist vollgetankt (Diesel und AdBlue) zurückzugeben, andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungs­kosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 € an.

     

    1. Berechtigte Fahrer

    Das Mindestalter des Mieters beträgt 25 Jahre. Außerdem muss der Fahrer seit mindestens 5 Jahren in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein (Klasse 3 bzw. Klasse B/C1). Bei Übergabe des Fahrzeuges muss die Fahrerlaubnis sowie Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Miet­vertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden.

     

    1. Auslandsfahrten

    Erlaubt sind Fahrten innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU sowie Großbritannien, Nordirland, Gibraltar, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein.

     

    1. Sorgfaltspflichten des Mieters

    Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die Betriebs­anleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Angesichts der ungewohnten Fahrzeugmaße hat der Mieter besondere Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere muss er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen und sorgfältig auf die Durchfahrtshöhe achten.

     

    Das Rauchen in den Fahrzeugen ist strikt untersagt. Die Mitnahme von Haustieren ist aus hygienischen Gründen ebenfalls nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, sind vom Mieter zu tragen.

     

    Zur Vermeidung von Beschädigungen an der Markise ist folgendes zu beachten: die Markise nur im trockenen Zustand einfahren, um sie vor Stockflecken und Schimmel­bildung zu schützen. Bei Nichtbeachten werden die Reinigungskosten vom Mieter übernommen.

    Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen.

     

    Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Die Kosten sind vom Mieter zu tragen. Das Gleiche gilt auch für die Kosten aus entstandenen Schäden bei unsachgemäßer  Betankung von Wasser in den Dieselkraftstofftank.

     

    Der Mieter ist verpflichtet, einen eventuellen Schaden gegenüber dem Vermieter so gering wie möglich zu halten bzw. hat alles zu tun, damit ein solcher Schaden nicht entsteht. Er ist weiterhin dazu verpflichtet, den Schlüssel immer mit sich zu führen und nicht im Fahrzeug zu lassen.

     

    1. Verbotene Nutzung

    Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug

    • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Festivals und Fahrzeugtests,
    • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen (ausgenommen das mitgeführte Campinggas),
    • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    • zur Weitervermietung oder Verleihung,
    • zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten zu verwenden oder einzusetzen,
    • Gelände, das zum Befahren mit einem Wohnmobil nicht geeignet ist, zu befahren,
    • über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu nutzen.

     

    1. Schäden / Reparatur

    Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z. B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeuges trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleiß­reparaturen trägt der Vermieter.

     

    Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahr­zeuges zu gewährleisten, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Punkt 12 „Haftung des Mieters“).

     

    Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermiet-fahrzeugen nicht repariert sondern müssen ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1.000,00 €) trägt der Mieter.

     

    Während der Fahrt auftretende Reifenschäden (Material und Montage) gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt.

     

    Abrechnung von Schäden: Kosten für Schäden, die durch den Mieter verursacht werden, werden von einer Fachwerkstatt begutachtet. Der Vermieter behält sich vor nach Kostenvoranschlag abzurechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten hat der Vermieter das Recht die Kaution einzubehalten. Geht das Fahrzeug direkt nach der Rückgabe in eine neue Vermietung, so kann die Reparatur erst nach erneuter Rückgabe des Fahrzeuges erfolgen. Sollte der Mieter auf eine sofortige Reparatur bestehen, werden ihm die Kosten der ausgefallenen Vermietung in Rechnung gestellt.

     

    1. Verhalten bei Unfällen

    Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden unver­züglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, so haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Selbst bei ge­ringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per E-Mail unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln.  Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Berichts ist bei Fahrzeugrückgabe an den Vermieter zu übergeben. Über­steigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort telefonisch zu unter­richten.

     

    1. Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet für Beschädigungen, Zerstörung und Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Für die Schäden am Fahrzeug werden somit bei Voll-/Teilkaskoschäden während der Mietzeit dem Mieter eine Selbst­beteiligung von 1.000,00 € pro Schadenfall in Rechnung gestellt, soweit der Schaden mehr als 1000€ beträgt.  Ist der Schaden nicht von der Versicherung gedeckt, haftet der Mieter in Höhe des vollen Schadens.

     

    Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschaden abgerechnet.

     

    Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch folgendes entstanden sind:

    • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
    • Drogen- und alkoholbedingte Fahrlässigkeit,
    • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten,
    • Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson,
    • Fehlen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis,
    • Zurücklassen des Schlüssels sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeug,
    • Bei fehlender Versicherungs-Schadenmeldung, gemäß Punkt 11 „Verhalten bei Unfällen“ innerhalb von 14 Tagen nach Fahrzeugrückgabe.

     

    Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat, oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter haftet auch für Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters während der Reparatur oder Ersatzbeschaffungszeit, sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges.

    Ebenso haftet der Mieter für weitere Mietausfälle des Vermieters, die sich aus Verstößen gegen Punkt 9 „Verbotene Nutzung“ ergeben.

     

    Weiterhin haftet der Mieter voll, wenn die unter Punkt 8 „Sorgfaltspflichten des Mieters“ genannten Pflichten nicht eingehalten werden.

     

    1. Haftung des Vermieters

    Die Haftung des Vermieters für Schäden, die durch Verschleiß des Fahrzeuges ent­stehen, ist auf die Material- und Montagekosten beschränkt. Ein Schadenersatz ist darüber hinaus für solche Verschleißschäden, insbesondere Reifen­schäden, ausgeschlossen, die der Mieter durch unsachgemäße Behandlung verursacht hat.

     

    Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretenden Mängeln am Fahrzeug sind ausgeschlossen, soweit der Ausfall bzw. der Mangel auf einen vom Vermieter nicht zu vertretenden Verkehrsunfall oder auf höhere Gewalt (z.B. Wirbelsturm, Erdbeben) zurückzuführen ist und eine Reparatur des Wohnmobils oder eine Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich zu informieren und etwa bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich zu erstatten.

     

    Erfüllt der Vermieter seine Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet er nur wegen Verletzung des Lebend, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

     

    1. Kein Widerrufsrecht

    Das Verbraucher-Widerrufsrecht besteht nach § 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB unter anderem nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleitungen im Bereich Kraftfahrzeug­vermietung, wenn der Vertrag für die Erbringung eines spezifischen Termins oder Zeit­raumes vorsieht. Da wir unsere Mietfahrzeuge ausschließlich termingebunden vermieten, ist ein Widerrufsrecht dementsprechend nicht gegeben.

     

    1. Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten

    Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Ver­mieter gespeichert werden. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist nur zulässig, wenn falsche Angaben vom Mieter gemacht wurden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungs­gemäß zurückgegeben wird, Mietforderungen im gerichtlichen Mahnver­fahren geltend gemacht werden müssen oder zur Aufklärung von Verkehrsverstößen oder Ordnungswidrigkeiten.

     

    1. Schlussbestimmungen

    Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Sollte eine Vertragsbe­stimmung ungültig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Bei Formfehlern gelten die beabsichtigten Regelungen sinngemäß.

    Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter im Ersatzfahrzeugfall seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf einen anderen Vermieter oder ein anderes Fahrzeug überträgt. Er wird in solchen Fällen vorab informiert.